

Kinderschutzkonzept des JFV Weyhe-Stuhr
1. Präambel und Zielsetzung
Der JFV Weyhe-Stuhr übernimmt Verantwortung für das Wohl aller Kinder und Jugendlichen im Verein. Ziel dieses Kinderschutzkonzeptes ist es, Kindern und Jugendlichen eine sichere, respektvolle und gewaltfreie Umgebung zu bieten, in der sie sich sportlich und persönlich entwickeln können.
Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt sowie vor Vernachlässigung, Diskriminierung und jeder Form von Grenzverletzung ein.
Alle Vereinsmitglieder, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tragen gemeinsam Verantwortung für die Umsetzung dieses Kinderschutzkonzeptes.
2. Verantwortlichkeiten
Der Vorstand bestellt ein Vorstandsmitglied als Kinderschutzbeauftragte*n. Dieses Vorstandsmitglied trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzeptes.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
Ansprechpartnerin für Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainerinnen und Betreuer*innen in Fragen des Kinderschutzes,
Organisation und Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse,
Organisation von Informations- und Schulungsmaßnahmen,
Koordination bei Verdachtsfällen,
Kontaktaufnahme zu Fachberatungsstellen, Verbänden oder Behörden bei Bedarf.
Rainer Dismer (Kinder- & Jugendschutzbeauftragter sowie Teil des Vorstands)
Kontakt: rdismer@web.de
3. Information, Sensibilisierung und Schulungen
Alle Trainerinnen, Betreuerinnen und Personen mit Verantwortung im Kinder- und Jugendbereich werden über die Inhalte dieses Kinderschutzkonzeptes informiert.
Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erhalten sie:
das Kinderschutzkonzept,
den Verhaltenskodex des Vereins,
eine vereinsinterne Kurzschulung oder Informationsveranstaltung zum Kinderschutz.
Die Schulung umfasst insbesondere:
Grundlagen des Kinder- und Jugendschutzes,
Erkennen von Grenzverletzungen,
Präventionsmaßnahmen,
Verhaltensregeln im Vereinsalltag,
Vorgehen bei Verdachtsfällen.
Die Teilnahme wird dokumentiert.
Die Verhaltensregeln werden gemeinsam mit Trainerinnen und Betreuerinnen regelmäßig überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt.
4. Erweitertes Führungszeugnis
4.1 Verpflichtete Personen
Ein erweitertes Führungszeugnis müssen vorlegen:
alle Trainer*innen,
alle Betreuer*innen,
Jugendkoordinator*innen,
Mitglieder des Trainer- und Betreuerstabs,
Personen mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen,
Personen, die Vereinsfahrten oder Maßnahmen mit Übernachtungen begleiten.
Die Vorlage erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit.
4.2 Verfahren der Einsichtnahme
Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich durch die oder den Kinderschutzverantwortliche*n oder ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied.
Es werden keine Kopien oder Scans des Führungszeugnisses angefertigt oder gespeichert.
Dokumentiert werden ausschließlich:
Name der Person,
Datum der Einsichtnahme,
Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses,
Ergebnis der Prüfung.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.
4.3 Wiedervorlage
Das erweiterte Führungszeugnis ist spätestens alle fünf Jahre erneut vorzulegen.
4.4 Verweigerung der Vorlage
Personen, die ein erforderliches erweitertes Führungszeugnis nicht vorlegen, dürfen keine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich des Vereins ausüben.
4.5 Einschlägige Einträge
Personen mit einschlägigen Einträgen im erweiterten Führungszeugnis dürfen nicht im Kinder- und Jugendbereich des Vereins tätig werden.
Über das weitere Vorgehen entscheidet der Vorstand unter Beteiligung der oder des Kinderschutzverantwortlichen. Bei Bedarf werden externe Fachstellen hinzugezogen.
5. Verhaltenskodex
Alle Trainerinnen, Betreuerinnen und Verantwortlichen verpflichten sich zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
Insbesondere gelten folgende Grundsätze:
Jede Form von Gewalt, Diskriminierung, Einschüchterung oder sexualisiertem Verhalten ist untersagt.
Die persönlichen Grenzen und das Recht auf Selbstbestimmung jedes Kindes werden respektiert.
Körperkontakte erfolgen ausschließlich sportbezogen, angemessen und nachvollziehbar.
Einzelgespräche finden möglichst in Sicht- oder Hörweite anderer Personen statt.
Private Treffen mit einzelnen Kindern oder Jugendlichen ohne Wissen der Eltern finden nicht statt.
Die Kommunikation erfolgt sachlich, transparent und vereinsbezogen.
Bild- und Videoaufnahmen werden nur unter Beachtung der geltenden Einwilligungen und Datenschutzbestimmungen angefertigt und verwendet.
Umkleide-, Dusch- und Übernachtungssituationen werden besonders sensibel behandelt.
Fahrten und sonstige Aktivitäten werden transparent organisiert und mit den Eltern abgestimmt.
6. Vorgehen bei Verdachtsfällen und Krisenintervention
Der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen hat jederzeit oberste Priorität.
6.1 Wahrnehmung eines Verdachts
Ein Verdachtsfall kann entstehen durch:
eigene Beobachtungen,
Hinweise von Kindern oder Jugendlichen,
Mitteilungen von Eltern,
Hinweise durch Dritte.
Jede Wahrnehmung wird ernst genommen.
6.2 Sofortige Meldung
Wer einen Verdacht auf eine Grenzverletzung, Kindeswohlgefährdung oder einen Übergriff wahrnimmt, informiert unverzüglich:
die oder den Kinderschutzverantwortliche*n
Eigenständige Ermittlungen oder Befragungen finden nicht statt.
6.3 Dokumentation
Der Sachverhalt wird zeitnah dokumentiert.
Festgehalten werden:
Datum und Uhrzeit,
beteiligte Personen,
konkrete Beobachtungen,
Aussagen der betroffenen Person möglichst wortgetreu,
eingeleitete Maßnahmen.
Vermutungen oder persönliche Bewertungen sind als solche kenntlich zu machen.
6.4 Erste Bewertung
Die oder der Kinderschutzverantwortliche prüft gemeinsam mit dem Vorstand die Situation und bewertet:
den Grad der Gefährdung,
den notwendigen Schutzbedarf,
das weitere Vorgehen.
Bei Bedarf wird frühzeitig fachliche Beratung eingeholt.
6.5 Schutzmaßnahmen
Zum Schutz betroffener Kinder und Jugendlicher können insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:
organisatorische Trennung von Beteiligten,
vorläufige Freistellung von Tätigkeiten,
Ausschluss von Veranstaltungen oder Trainingseinheiten,
Anpassung von Betreuungsstrukturen,
Information der Erziehungsberechtigten.
6.6 Einschaltung externer Stellen
Bei schwerwiegenden Verdachtsfällen oder strafrechtlich relevanten Sachverhalten werden nach fachlicher Beratung geeignete Stellen einbezogen, insbesondere:
Fachberatungsstellen,
Jugendamt,
Niedersächsischer Fußballverband,
Polizei.
6.7 Entscheidungskompetenzen
Über Schutzmaßnahmen und vereinsinterne Konsequenzen entscheidet grundsätzlich der Vorstand.
In akuten Gefährdungssituationen ist die oder der Kinderschutzverantwortliche berechtigt, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuordnen. Der Vorstand ist unverzüglich zu informieren.
6.8 Nachsorge
Nach Abschluss eines Verfahrens erfolgt eine Auswertung der Maßnahmen. Ziel ist es, die Schutzmaßnahmen des Vereins kontinuierlich weiterzuentwickeln.
7. Umgang mit Öffentlichkeit und Medien
Zum Schutz aller Beteiligten erfolgen öffentliche Stellungnahmen ausschließlich durch die vom Vorstand benannte Person.
Bis zur Klärung eines Sachverhaltes werden keine personenbezogenen Informationen veröffentlicht.
Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie die Unschuldsvermutung sind jederzeit zu beachten.
Äußerungen über soziale Medien zu laufenden Verfahren sind zu unterlassen.
8. Inkrafttreten und Überprüfung
Dieses Kinderschutzkonzept wurde vom Vorstand des JFV Weyhe-Stuhr beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Es wird mindestens alle drei Jahre sowie bei Bedarf überprüft.